Die Pflichten zur Räumung von Eis und Schnee sind essentielle rechtliche Aufgaben für Grundstückseigentümer. Diese Regelungen garantieren die Sicherheit auf Gehwegen, Zufahrten und weiteren wichtigen Bereichen. Gesetzliche Grundlagen basieren auf der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und lokalen kommunalen Satzungen.
Feste Zeitvorgaben bestimmen den Räumungsrahmen: Werktags besteht eine Räumpflicht von 7 bis 20 Uhr, während an Sonn- und Feiertagen ein späterer Start gilt. Dauerhafter Schneefall erfordert wiederholtes Räumen, wobei nach jedem Schneefall eine 30-minütige Pause akzeptabel ist. Glatteisbildung verlangt direkte Streumaßnahmen ohne Verzögerung.
Eigentümer können die praktische Durchführung an Mieter oder spezialisierte Firmen delegieren, bleiben aber für die Kontrolle verantwortlich. Unzureichende Räumung kann bei Unfällen zu Schadensersatzforderungen führen. Eine präzise Aufzeichnung aller durchgeführten Arbeiten ist daher unerlässlich.
Das Wichtigste zusammengefasst:
- Gehwege müssen auf mindestens 1,20 Meter Breite geräumt werden, an Hauptverkehrsstraßen auf 1,50 Meter
- Die Räumpflicht gilt werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen mit späterem Beginn
- Nach Schneefall besteht eine zulässige Wartezeit von 30 Minuten, bei Glatteis muss sofort gestreut werden
- Die Übertragung der Räumpflicht an Mieter erfordert eine klare vertragliche Vereinbarung
- Grundstückseigentümer haften bei Unfällen durch mangelhafte Räumung und müssen alle Maßnahmen dokumentieren
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Verantwortung bei Schnee und Eis
Die gesetzliche Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung liegt primär beim Grundstücksbesitzer. Diese Verantwortung ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und den kommunalen Satzungen der jeweiligen Gemeinden.
Grundstückseigentümer haften bei Unfällen durch mangelhafte Schnee- und Eisräumung direkt für entstandene Schäden.
Übertragung der Räumpflicht
Die Übertragung der Räumpflicht auf Mieter bedarf einer klaren vertraglichen Vereinbarung. Eine pauschale Klausel im Mietvertrag reicht nicht aus – die Pflichten müssen konkret beschrieben sein. Folgende Aspekte sind bei der Übertragung zentral:
- Eindeutige Festlegung der zu räumenden Flächen
- Zeitliche Vorgaben für die Räumung
- Definition der Streuintervalle
- Konkrete Auflistung der zu räumenden Bereiche
- Regelungen für Vertretung bei Krankheit oder Urlaub
- Festlegung der zu verwendenden Streumittel
Professionelle Dienstleister und Kostenfragen
Viele Eigentümer entscheiden sich für die Beauftragung professioneller Räumdienste oder Hausmeisterservices. Diese Option bietet mehrere Vorteile:
Der Winterdienst erfolgt zuverlässig nach festgelegtem Zeitplan. Die Dienstleister verfügen über professionelle Ausrüstung und geschultes Personal. Eine lückenlose Dokumentation der durchgeführten Arbeiten minimiert Haftungsrisiken.
Die entstehenden Kosten können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden – vorausgesetzt, dies ist im Mietvertrag vereinbart. Die Umlage muss dabei nach einem nachvollziehbaren Verteilerschlüssel erfolgen, beispielsweise nach Wohnfläche oder Anzahl der Mietparteien.
Bei der Beauftragung externer Dienstleister bleiben Grundstückseigentümer dennoch in der Überwachungspflicht. Sie müssen kontrollieren, ob die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden.
Grundstückseigentümer sollten die Erfüllung der Räumpflichten dokumentieren. Dies gilt sowohl bei Eigenleistung als auch bei Beauftragung von Dienstleistern. Ein Räumprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Art der durchgeführten Arbeiten dient als wichtiger Nachweis im Schadensfall.
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dabei nicht nur die Gehwege vor dem Grundstück, sondern auch Zugangswege zu Hauseingängen, Mülltonnenstandplätze und Parkplätze. Private Flächen wie Terrassen oder Balkone fallen nicht unter diese Pflicht, sofern keine Gefährdung Dritter besteht.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern gefährliche Stellen wie Treppen, Rampen oder schattige Bereiche. Hier kann eine häufigere Räumung oder intensivere Streuung erforderlich sein. Bei extremen Wetterbedingungen wie Blitzeis oder anhaltenden Schneefällen müssen die Räumintervalle entsprechend angepasst werden.
Zeitliche Vorgaben und Räumpflichten
Grundlegende Räumzeiten
Die gesetzlichen Bestimmungen für Schnee- und Eisräumung setzen klare zeitliche Grenzen. An Werktagen beginnt die Räumpflicht um 7 Uhr morgens und erstreckt sich bis 20 Uhr abends. Sonn- und Feiertage bieten eine Ausnahme mit einem späteren Start ab 8 oder 9 Uhr, abhängig von den lokalen Verordnungen.
Grundstückseigentümer müssen bei anhaltendem Schneefall mehrmals täglich räumen, um die Verkehrssicherheit durchgehend zu gewährleisten.
Spezielle Anforderungen und Ausnahmen
Gewerbliche Einrichtungen mit hohem Publikumsverkehr unterliegen besonderen Anforderungen. Für Gastronomiebetriebe und Kinos gelten oft erweiterte Räumzeiten, die sich nach den Öffnungszeiten richten. Diese Verpflichtung resultiert aus der erhöhten Frequentierung durch Besucher.
Bei aktuell fallendem Schnee bieten die Regularien eine praktische Lösung:
- Eine Wartezeit von 30 Minuten ist zulässig, bevor mit der Räumung begonnen werden muss
- Nach Ende des Schneefalls muss innerhalb dieser 30 Minuten mit der Räumung begonnen werden
- Die Räumung sollte systematisch erfolgen, beginnend mit den hauptsächlich genutzten Bereichen
- Besondere Aufmerksamkeit gilt Eingangsbereichen und Gehwegen
- Bei Glatteis ist umgehende Streuung erforderlich, ohne Wartezeit
Die Intensität der Räumpflicht richtet sich nach verschiedenen Faktoren:
- Tageszeit und erwartetes Personenaufkommen
- Art der Nutzung des Grundstücks
- Örtliche Gegebenheiten wie Hanglagen oder schattige Bereiche
- Wettervorhersagen und aktuelle Witterungsbedingungen
Diese zeitlichen Vorgaben dienen als Mindestanforderungen. Grundstückseigentümer sollten die Räumung an die tatsächlichen Bedürfnisse und Gefahrensituationen anpassen. Eine regelmäßige Kontrolle der geräumten Flächen außerhalb der Pflichtzeiten minimiert zusätzlich das Unfallrisiko.
Räumungsbereiche und Mindestanforderungen
Die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht fordert von Grundstückseigentümern klare Vorgaben bei der Schnee- und Eisräumung. Diese Pflichten gewährleisten die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer während der Wintermonate.
Grundstückseigentümer müssen bestimmte Mindestbreiten bei der Schneeräumung einhalten, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.
Vorgeschriebene Räumungsbreiten
Die Räumungspflicht erstreckt sich auf verschiedene Bereiche des Grundstücks, wobei unterschiedliche Mindestbreiten einzuhalten sind:
- Gehwege müssen auf einer Breite von mindestens 1,20 Meter geräumt werden
- An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen gilt eine Mindestbreite von 1,50 Meter
- Zugangswege zu Hauseingang, Mülltonnen und Garagen erfordern eine Räumung von mindestens 0,50 Meter
- Grundstückszugänge benötigen eine durchgängige Räumung bis zur Straße
Streupflicht und Zusatzmaßnahmen
Nach der Schneeräumung beginnt die Streupflicht. Das reine Räumen reicht nicht aus – rutschige Oberflächen müssen mit geeigneten Streumitteln behandelt werden. Bei Glätte ist besondere Sorgfalt geboten.
Die Streuung muss zeitnah nach der Räumung erfolgen. Abstumpfende Materialien wie Sand, Splitt oder Granulat eignen sich optimal. Dabei sollte das Streumaterial gleichmäßig verteilt werden, um eine effektive Rutschsicherung zu gewährleisten.
Die Räumungspflicht beginnt typischerweise in den frühen Morgenstunden, meist zwischen 7:00 und 8:00 Uhr, und dauert bis in die Abendstunden, etwa 20:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen kann ein späterer Beginn gelten. Bei anhaltendem Schneefall oder sich neu bildender Glätte muss mehrmals täglich geräumt und gestreut werden.
Besondere Aufmerksamkeit gilt den Übergängen zwischen verschiedenen Räumungsbereichen. Diese Stellen müssen fließend ineinander übergehen, um Stolperfallen zu vermeiden. Dabei sollten Räumungskanten vermieden und ein einheitliches Räumungsniveau angestrebt werden.

Haftung und rechtliche Folgen
Grundlagen der Haftung
Die Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee basiert auf dem Grundsatz der allgemeinen Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB. Grundstückseigentümer tragen die Verantwortung, Gefahren durch winterliche Verhältnisse zu minimieren.
Bei Verletzungen durch mangelhafte Räumung oder Streuung können Geschädigte Schadensersatzansprüche geltend machen.
Die Haftung erstreckt sich auf verschiedene Schadensfälle:
- Personenschäden durch Stürze
- Sachschäden an Fahrzeugen
- Folgeschäden wie Verdienstausfall
- Behandlungskosten bei Verletzungen
- Schmerzensgeld bei schweren Unfällen
Übertragung und Kontrolle der Räumpflicht
Vermieter können die Räumpflicht per Mietvertrag an ihre Mieter übertragen. Dies entbindet sie jedoch nicht vollständig von ihrer Verantwortung. Eine regelmäßige Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung bleibt bestehen.
Die Kontrollpflicht des Vermieters umfasst mehrere Aspekte. Er muss sicherstellen, dass der Mieter:
- Die Räumpflicht kennt und versteht
- Über geeignete Werkzeuge verfügt
- Die Aufgaben zuverlässig wahrnimmt
- Bei längerer Abwesenheit eine Vertretung organisiert
Eine sorgfältige Dokumentation der Räumaktivitäten schützt vor ungerechtfertigten Ansprüchen. Diese sollte beinhalten:
- Datum und Uhrzeit der Räumung
- Art der durchgeführten Maßnahmen
- Verwendete Streumittel
- Besondere Vorkommnisse
- Name der ausführenden Person
Besonders kritisch sind Unfälle in den frühen Morgenstunden. Die Rechtsprechung erwartet eine Räumung der Wege bis spätestens 7:00 Uhr an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen gilt 8:00 oder 9:00 Uhr als angemessen.
Häufig unterschätzen Eigentümer das Ausmaß ihrer Pflichten. Die Haftung greift nicht nur bei offensichtlicher Vernachlässigung, sondern auch bei zu spätem oder unzureichendem Räumen. Ein einmaliges Räumen pro Tag reicht bei anhaltendem Schneefall nicht aus.
Versicherungen bieten Schutz vor Haftungsrisiken. Eine private Haftpflichtversicherung deckt typischerweise Schäden durch mangelhafte Winterdienstpflichten ab. Gewerbliche Vermieter benötigen meist eine spezielle Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
Die Beweislast liegt im Schadensfall beim Geschädigten. Er muss nachweisen, dass die Verletzung der Räumpflicht ursächlich für den Schaden war. Dennoch empfiehlt sich eine defensive Strategie durch gewissenhafte Räumung und Dokumentation.
Quellen
Allrecht: Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis
Haufe: Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee – Winterdienst